Satzung des Vereins
Obst- und Gartenbauverein e. V. Bad Wörishofen
Der Obst- und Gartenbauverein e. V. wurde von Bürgern aus Bad Wörishofen ins Leben gerufen und versteht sich als Interessenvereinigung zur Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung und Verschönerung der Kulturlandschaft, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
§ 1 Zweck des Vereins
( 1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit.
Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Freizeitgestaltung und Naherholung, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
( 2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgerräßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Obst- und Gartenbauverein“ nach der erfolgten Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).
Sitz des Vereins ist Bad Wörishofen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
1. einer vom Betreibenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gernacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Ableben,
2. durch Austritt; der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen
3. durch Ausschluß.
§ 5
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden
1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Schluß des Geschäftsjahres. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht
1. die Vertretung ihrer obst- und gartenbaulichen Interessen vom Verein zu fordern,
2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3. beim Verein Anträge zu stellen,
4. die vom Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu benützen und die gebotenen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Verpflichtung
1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,
5. die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 8 Organe des Vereins
( 1 ) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung
2. die Vereinsleitung
3. den Vorstand.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit vom Dezember bis Februar statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Veröffentlichung in der Mindelheimer Zeitung zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens 8 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, somit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1 . Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
4. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
5. Wahl der Vereinsleitung ( § 13) ,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
8. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung,
9. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
§ 13 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie 6 Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen und sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr
1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen
und Anträge.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1 . Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2 . Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung
ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, daß der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 500,– vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Gem. Änderung der Satzung bei der Mitgliederversammlung am 14.03.06 kann der 1. Vorsitzende (bzw. der 2. Vorsitzende) über den Betrag von 1.000 Euro und die Vorstandschaft über den Betrag von 3.000 Euro bestimmen.
Der 1 . Vereinsvorsitzende leitet. die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, daß über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer
fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversamnlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.
Im Falle der Verhinderung des 1 . Vereinsvorsitzenden übemimmt diese Aufgaben der 2 . Vereinsvorsitzende.
§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
1. Mitgliederbeiträge,
2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.
§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins . Er darf keine Zahlungen leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluß im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
§ 23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
( 1 ) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 1/5 der Vereinmitglieder und müssen mindestens 4 Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
( 3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermöögen des Vereins an die Stadt Bad Wörishofen mit der Maßgabe, es für ähnliche Einrichtungen oder mit ähnlicher Zweckbestimmung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendenn.
§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.